Autor: Lissner |
Aus einem Mandatsverhältnis, das zwischen dem Schuldner und seinem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Ähnlichem begründet wird, entstehen pfändbare Zahlungsansprüche des Schuldners, soweit der Rechtsanwalt für den Schuldner Gelder einzieht, verwahrt oder verwaltet. Der Anspruch des Mandanten ergibt sich aus dem bestehenden Dienstvertrag bzw. dem Verwahr- oder Treuhandverhältnis. Der Pfändbarkeit der Ansprüche steht die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nicht entgegen (vgl. BGH, ZInsO 1999, 280 zur Pfändung von Honoraransprüchen des Anwalts gegen seinen Mandanten).
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