OLG Köln - Beschluß vom 08.10.2002 (7 U 109/02)
Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren einvernehmlich in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nunmehr noch in Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach [...]