Ab 01.09.2009 ist in Familiensachen für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 323 ZPO nicht mehr anwendbar, sondern richtet sich die Abänderung nach § 238 FamFG. Dies gilt unabhängig davon, ob der abzuändernde Titel aus der Zeit vor oder nach Inkrafttreten des FamFG stammt. Lediglich wenn das Abänderungsverfahren bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde, unterliegt es gem. Art.
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