Abänderungsantrag nach § 240 FamFG

1. Vorbemerkung

Festsetzungsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren nach §§  249  ff. FamFG (vor dem 01.09.2009 §§  645  ff. ZPO) über den Unterhalt Minderjähriger und Unterhaltsentscheidungen im Abstammungsverfahren nach §  237 FamFG (vor dem 01.09.2009 §  653 ZPO) regeln den Unterhalt nur pauschal (vgl. zur Vorgängerregelung BGH, FamRZ 2003, 304). Titel, die in diesen Verfahren erstellt worden sind, können durch Antrag nach §  240 FamFG abgeändert und somit den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls angepasst werden, wenn der Unterhaltspflichtige mehr oder weniger als den im vereinfachten Verfahren pauschal festgesetzten Unterhaltsbetrag schuldet (OLG Celle, FamRZ 2013, 1829).

2. Gilt auch für Alttitel

Die erstmalige Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses (§  253 FamFG) oder einer Unterhaltsentscheidung nach §  237 FamFG richtet sich ausschließlich nach §  240 FamFG. Dies gilt auch dann, wenn der Titel nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht geschaffen wurde. Maßgebend für die Geltung des §  240 FamFG ist allein, dass das Abänderungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet wurde (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 333).

3. Keine Veränderung der Verhältnisse erforderlich