Abgeordnetenentschädigung

Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete, Bürgermeister und Kreisräte sind Pauschalen zur Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen. Sie zählen zum Einkommen, soweit die mandatsbedingten Aufwendungen nicht konkret dargelegt und belegt werden können (BGH v. 07.05.1986 - IVb ZR 55/85, FamRZ 1986, 780, Rdnr. 17 ff.; OLG Stuttgart v. 11.11.1993 - 16 UF 235/93, FamRZ 1994, 1251, 1252 betr. Bundestagsabgeordnete). Je nach den vorgetragenen Umständen des Einzelfalls wird jedoch in geringerem oder größerem Umfang eine Schätzung des geltend gemachten Aufwands nach Maßgabe des §  287 Abs.  2 ZPO erforderlich und vertretbar sein. Unter Umständen kann auch die Angabe eines allgemeinen Postens "sonstige Ausgaben" in Betracht kommen, den das Gericht im Einzelfall großzügig beurteilen kann (BGH v. 07.05.1986 - IVb ZR 55/85, FamRZ 1986, 780, Rdnr. 27 f.).

Nach OLG Stuttgart (v. 11.11.1993 - 16 UF 235/93, FamRZ 1994, 1251, 1252) sollen Pflichtbeiträge und Spenden des Abgeordneten an seine Partei nicht als abzugsfähige Belastungen behandelt werden. Dabei wird zum einen nicht genügend berücksichtigt, dass es sich auch bei den "Spenden" um eine Pflicht des Abgeordneten handelt. Zum anderen haben diese Beträge für den Unterhalt der Gläubiger auch während des Zusammenlebens der Familie nicht zur Verfügung gestanden und daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht beeinflusst (ebenso Heiß/Born, Kap. 3 Rdnr. 588).