Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)

1. Überblick

Allein der Umstand, dass ein Unterhaltsschuldner Bezieher von Sozialleistungen, Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente ist, hindert nicht die zivilrechtliche Vollstreckung. §  54 SGB I bestimmt zwar, dass bestimmte zweckgebundene Leistungen unpfändbar sind, wie z.B. das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags, lässt aber im Übrigen bei laufenden Geldleistungen die Pfändung zu. Solche Leistungen können im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§  54 Abs.  4 SGB I).

Daneben besteht aber für bestimmte Unterhaltsgläubiger auch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung, der sogenannten Abzweigung, die in §  48 SGB I geregelt ist.

Kommt der Empfänger von öffentlichen Leistungen einschließlich Krankengeld, Übergangsgeld und Rente seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Ehepartner und seinen Kindern nicht nach, kann der Leistungsträger einen angemessenen Teil der Leistung an diesen auszahlen.