Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)

1. Anspruchsgrund

a) Was umfasst der Altersvorsorgeunterhalt und was ist rechtliche Grundlage?

Der Altersvorsorgeunterhalt umfasst die Kosten für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Er ist für den nachehelichen Unterhalt in §  1578 Abs.  3 BGB und für den Trennungsunterhalt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in §  1361 Abs.  1 Satz 2 BGB geregelt.

b) Sinn und Zweck des Altersvorsorgeunterhalts

Der Altersvorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs die Nachteile auszugleichen, die aus der ehebedingten Behinderung oder völligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und den daraus folgenden Lücken in der Altersversorgung entstanden sind (BGH, FamRZ 2007, 118, 119; BGH, MDR 1999, 161; BGH, FamRZ 1988, 145, 150 re.Sp.). Er kann daher auch dann beansprucht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt nicht erwerbstätig ist (OLG Hamm, FamRZ 2012, 381).

c) Altersvorsorgeunterhalt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags