Anschriftensperre

Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrags grundsätzlich gehalten, dem Gericht seine Wohnanschrift offenzulegen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung darüber erlauben, ob ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 204). Ist die Mitteilung der Wohnanschrift nicht nur zur Identifizierung der Beteiligten, sondern auch zur Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit erforderlich, kann die Angabe der Anschrift nicht unterbleiben. Dem Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers kann dann durch eine gegenüber dem Antragsgegner wirksame Anschriftensperre Rechnung getragen werden (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 2028).

Ein solches Geheimhaltungsinteresse kann z.B. für eine in ein Frauenhaus geflohene Ehefrau bestehen. Sie kann ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihre Anschrift geheim gehalten wird. Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass der Anwalt der gefährdeten Ehefrau die Mandantenanschrift verschweigt und stattdessen seine Kanzleianschrift im Schriftsatz angibt. Soweit der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt bzw. die Wohnanschrift für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts erforderlich ist, reicht eine solche Angabe nicht aus. Vielmehr ist der Anwalt gehalten, dem Gericht - tunlichst in einem gesonderten Schreiben - die Anschrift mitzuteilen.