Der Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt, die Interessen seines Mandanten umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Er muss ihn vor Rechtsverlusten schützen und dafür sorgen, dass vermeidbare Nachteile sich nicht realisieren (vgl. BGH, FamRZ 2002,
Besondere Vorsicht ist geboten bei verfahrensrechtlichen Fragen. Hier ist zu erwarten, dass der Anwalt die Grundsätze des Verfahrensrechts kennt, z.B. das Verhältnis eines Abänderungsverfahrens zu einem Nachforderungsverfahren im Unterhaltsrecht, etwa in Bezug auf den "vergessenen" Altersvorsorgeunterhalt (siehe dazu BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - XII ZB 478/13, FamRZ 2015,
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