Der Anwaltsvergleich ist eine Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel auch ohne gerichtliches Verfahren zu schaffen. An die Stelle des Schiedsrichters treten zwei Anwälte. Es wird damit bezweckt, einen Rechtsstreit zu verhindern bzw. zu beenden, also die Gerichte zu entlasten (Zöller/Geimer, § 796a ZPO Rdnr. 1, 2).
Für die Wirksamkeit eines Anwaltsvergleichs genügt es, dass er von einem Rechtsanwalt oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterzeichnende an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (OLG Hamm, MDR 1996,
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