Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)

Der Anwaltsvergleich ist eine Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel auch ohne gerichtliches Verfahren zu schaffen. An die Stelle des Schiedsrichters treten zwei Anwälte. Es wird damit bezweckt, einen Rechtsstreit zu verhindern bzw. zu beenden, also die Gerichte zu entlasten (Zöller/Geimer, §  796a ZPO Rdnr. 1, 2).

Für die Wirksamkeit eines Anwaltsvergleichs genügt es, dass er von einem Rechtsanwalt oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterzeichnende an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (OLG Hamm, MDR 1996, 961). Der Vergleich ist auch dann wirksam, wenn die Beteiligten den Vertrag allein verbindlich ausgehandelt haben und die Rechtsanwälte mit ihren Unterschriften nur noch die Verantwortung für den Inhalt übernehmen (Zöller/Geimer, §  796a ZPO Rdnr. 11). Die Unterschriften müssen nicht gleichzeitig erfolgen, weshalb der Abschluss eines Anwaltsvergleichs auch im "Umlaufverfahren" erfolgen kann. Eine Unterzeichnung durch die Beteiligten selbst ist nicht erforderlich. Der Anwaltsvergleich muss bei einem zuständigen Amtsgericht niedergelegt (§  796a Abs.  1 ZPO) oder bei einem Notar verwahrt (§  796c Abs.  1 ZPO) werden.