Arbeitslosengeld

1. Zweck der Leistung

Das im SGB III geregelte Arbeitslosengeld zielt darauf ab, den Einkommensausfall bei Verlust des Arbeitsplatzes oder bei einer beruflichen Weiterbildung zumindest teilweise zu kompensieren. Damit handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. In Abgrenzung zu den Leistungen nach dem SGB II wird das Arbeitslosengeld nach dem SGB III auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Nach §  136 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld in den Fällen der Arbeitslosigkeit, aber auch in Fällen der beruflichen Weiterbildung, jedoch dann nicht mehr, wenn die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreicht ist. Der Anspruch auf die Leistung wegen Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass

der Arbeitnehmer arbeitslos ist,

sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und

die Anwartschaftszeit erfüllt ist

(§  137 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist des §  143 SGB III von 30 Monaten beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, also insbesondere der Verlust der Arbeitsstelle, zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§  142 SGB III). Die besonderen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld bei beruflichen Weiterbildungen finden sich in §  144 SGB III.

Ein Arbeitnehmer ist entsprechend der Definition des §  138 SGB III arbeitslos, wenn er

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