BSG - Beschluß vom 09.07.1998 (B 3 P 10/98 B)
Es kann offenbleiben, ob dem Kläger die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Hinblick auf sein Renteneinkommen zuzumuten wären. Prozeßkostenhilfe ist ihm jedenfalls nicht zu bewilligen, weil die [...]