Wohlverhaltensphase

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Rechtsstellung des Schuldners

Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Rückfall der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Mit der Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen zurück. Allerdings wird zu diesem Zeitpunkt kein wesentliches Vermögen mehr vorhanden sein, da die Beendigung des Insolvenzverfahrens die Verwertung bzw. Verteilung der Masse voraussetzt.

Neuerwerb

Die zurückgewonnene Verfügungsmacht betrifft mithin insbesondere den Neuerwerb, also solche Vermögenswerte, die der Schuldner nach Beendigung des Verfahrens erwirbt. Davon muss er allerdings bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise an den Treuhänder herausgeben (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO; siehe Teil 11/5.3.2). Hinsichtlich des laufenden Einkommens bleibt dem Schuldner der unpfändbare Teil. Über die an den Treuhänder abgetretenen Einkommensteile kann der Schuldner indes nicht verfügen, da diese aufgrund der Abtretung aus seinem Vermögen ausgeschieden sind.

Prozessführungsbefugnis

Der Schuldner ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch wieder prozessführungsbefugt. Somit kann z.B. ungeachtet der laufenden Wohlverhaltensperiode ein Rechtsstreit gegen den Schuldner geführt oder ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Allerdings kann ein Gläubiger, der bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner hatte, mithin Insolvenzgläubiger ist, seine Forderung aber nicht angemeldet oder seine Forderung zwar angemeldet, aber diese nicht zur Feststellung gebracht hat, nicht dadurch an der Verteilung im Restschuldbefreiungsverfahren partizipieren, dass er nunmehr gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel erwirbt. Auch eine Vollstreckung in den Neuerwerb verbietet sich (§ 294 InsO). Der Gläubiger einer sogenannten oktroyierten Masseverbindlichkeit kann dagegen auch während der laufenden Wohlverhaltensperiode gegen den Schuldner auf Erfüllung der offenen Verbindlichkeiten klagen (BGH v. 28.06.2007 – IX ZR 73/06; vgl. Teil 4/5.6).

Obliegenheiten des Schuldners (§§ 295, 295a InsO)

Vorzeitige Versagung der Restschuldbefreiung

Während der Wohlverhaltensperiode, also nach Beendigung des Verfahrens, unterliegt der Schuldner den Verpflichtungen der §§ 295, 295a InsO (vgl. BGH v. 14.01.2010 – IX ZB 78/09). Ein Verstoß hiergegen kann auf Antrag eines Gläubigers schon vorzeitig, also schon vor Beendigung der Wohlverhaltensphase, zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, soweit die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt wird (§ 296 Abs. 1 InsO). Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt in diesem Sinne auch vor, wenn durch die Pflichtverletzung nur Massegläubiger benachteiligt werden (vgl. BGH v. 14.04.2011 – IX ZA 51/10).

Erwerbstätigkeit (§ 295 Satz 1 Nr. 1 InsO)

Der Schuldner hat eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er arbeitslos ist, sich um eine solche zu bemühen; er darf eine zumutbare Tätigkeit nicht ablehnen (§ 295 Satz 1 Nr. 1 InsO).

Systematik der Regelung

Während des eröffneten Verfahrens ergibt sich die Erwerbsobliegenheit für den Insolvenzschuldner aus § 287b InsO, deren Missachtung nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Für den Lauf der Wohlverhaltensphase, also nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, verpflichtet § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO den Schuldner dazu, einer zumutbaren Tätigkeit nachzugehen.

Inhalt der Verpflichtung

Die Gesetzesbegründung legt dem Schuldner unter Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen z.B. die Pflicht auf, sich während der Wohlverhaltensphase selbst aktiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen, der Schuldner dürfe auch berufsfremde oder auswärtige Arbeiten nicht ablehnen (BT-Drucks. 12/2443, S. 192). Im Übrigen wird man an das Bemühen des Schuldners die Maßstäbe anzulegen haben, die für den Bezug bzw. den Entzug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gelten (vgl. § 121 SGB III). Denkbar ist insoweit auch, dass ein Gläubiger selbst dem Schuldner eine Tätigkeit anbietet. Lehnt dieser sie ab, dürfte ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung meist erfolgreich sein.

Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit

Ist der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ihm das ebenso wenig zum Nachteil gereichen wie eine familiäre Situation, die ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich macht (LG Hamburg v. 28.05.2018 – 330 T 10/18). So kann beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung einer alleinerziehenden Mutter ausreichend sein, wenn diese nur in den ihr möglichen und von der Betreuung der Kinder umfassten Zeiten arbeitet.

Auch einem Inhaftierten kann unter Hinweis auf die Tatsache, dass er keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist anhand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen (BGH v. 03.12.2009 – IX ZB 139/07).

Teilzeitbeschäftigung

Geht der Schuldner einer Teilzeitbeschäftigung nach, gehört es zu seinen Obliegenheiten, eine Vollzeitarbeitsstelle zu suchen. Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen (BGH v. 01.03.2018 – IX ZB 32/17; LG Verden v. 09.09.2019 – 3 T 26/19).

Wahl der Lohnsteuerklasse

Der Umstand, dass der verheiratete Schuldner für seinen Lohnsteuerabzug während des Verfahrens zur Restschuldbefreiung nicht die zu einem höheren Nettoeinkommen führende Steuerklasse III gewählt hat, rechtfertigt nach Ansicht des AG Duisburg (NZI 2002, 328) keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit, wenngleich ein solches Verhalten durchaus Zweifel an dem Willen des Schuldners aufkommen lässt, seine Verbindlichkeiten zumindest teilweise zu tilgen. Wählt umgekehrt aber der Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen (BGH v. 05.03.2009 – IX ZB 2/07; HK-InsO/Waltenberger, § 295 Rdnr. 12).

Verzicht auf Bewerbungsbemühungen

Verzichtet der Schuldner auf die Suche nach Arbeitsstellen bzw. auf Bewerbungen, weil er seine Erwerbsaussichten als gering einschätzt bzw. davon ausgeht, dass er jedenfalls kein pfändungsfreies Einkommen erzielen werde, ist ihm wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er durch den Verzicht auf eine Bewerbungstätigkeit die Verbesserung der Chancen für eine Gläubigerbefriedigung unmöglich gemacht hat (LG Kiel, ZVI 2002, 474; a.A. wohl BGH v. 22.10.2009 – IX ZB 160/09). Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet (BGH v. 19.05.2011 – IX ZB 224/09).

Aufnahme eines Studiums

Nimmt eine Schuldnerin nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ein Studium auf, scheidet ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit des § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO jedenfalls so lange aus, wie das Studium im zeitlich üblichen Rahmen durchgeführt wird (AG Göttingen, ZVI 2002, 81). Auch Maßnahmen der Umschulung sind – wenn sie zum Zweck der besseren Verdienstmöglichkeiten eingegangen werden – hinzunehmen und lösen keine Versagung der Restschuldbefreiung aus.

Verschuldete Kündigung

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO zu versagen, wenn er den Verlust seiner Arbeitsstelle im Wege der fristlosen Kündigung wegen mehrfacher Unterschlagungen selbst zu vertreten hat (AG Holzminden v. 08.02.2006 – 10 IK 96/02).

Nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit

Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH v. 07.05.2009 – IX ZB 133/07). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH v. 14.01.2010 – IX ZB 242/06; BGH v. 01.03.2018 – IX ZB 32/17). Die Vermutung, dass die in der Wohlverhaltensphase ausgeübte Tätigkeit angemessen ist, wenn diese der zuvor ausgeübten Tätigkeit entspricht, bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Schuldner bereits während des Laufs des Insolvenzverfahrens ein gegenüber der früheren Tätigkeit schlechter bezahltes Arbeitsverhältnis fortführt, das er jedoch erst unmittelbar vor Antragstellung aufgenommen hatte (hier: Tätigkeit in der Firma der Ehefrau, LG Freiburg v. 09.04.2013 – 3 T 30/13).

Widerlegung durch den Schuldner

Einem zulässigen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, gestützt darauf, dass der Schuldner seiner Verpflichtung, sich um einen entsprechenden Arbeitsplatz zu bemühen, nicht nachkam, kann der Schuldner dadurch begegnen, dass er die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darlegt und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachweist (BGH v. 27.04.2010 – IX ZB 267/08).

Strafhaft

Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat, und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus. Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen (BGH v. 01.07.2010 – IX ZB 148/09; HK-InsO/Waltenberger, § 295 Rdnr. 13).

Vermögenserwerb von Todes wegen, Schenkungen und Spielgewinne (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO)

Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, hat er zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO). Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nr. 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist (§ 295 Satz 2 InsO).

Versilberung des Nachlasses

Während der Wohlverhaltensphase angefallene Erbschaften, Pflichtteile oder Vermächtnisse gebühren dem Schuldner danach zur Hälfte pfandfrei. Herauszugeben ist dabei nicht der Nachlassgegenstand, sondern nur die Hälfte des Werts. Diese Obliegenheit kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. Vielmehr ist der Ausgleich in Geld geschuldet. Setzt die Erfüllung der Verpflichtung die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und ggf. beweist (BGH v. 10.01.2013 – IX ZB 163/11).

Vorerbenstellung

Soweit der Schuldner nur Vorerbe ist, kann er nur das Vermögen herausgeben, über das er nach § 2113 BGB verfügen kann oder das nach § 2115 BGB dem Zugriff der Gläubiger im Insolvenzverfahren unterliegt (zu dieser Problematik Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 158 ff.).

Erbschaftsanfall vor Verfahrenseröffnung

Die Ausdehnung der Obliegenheit des § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO auf eine Erbschaft, die vor der Eröffnung des Verfahrens angefallen ist, ist unzulässig. Hat der Schuldner vor dem Insolvenzantrag ererbtes Vermögen nicht in seinem Vermögensverzeichnis aufgeführt, liegt ein Versagungsgrund i.S.v. § 290 Abs. 1 InsO vor. Nach Abschluss des Verfahrens auf Zulassung der Restschuldbefreiung sind die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO jedoch ausgeschlossen (AG Mönchengladbach, ZVI 2002, 86; LG Hof v. 11.09.2003 – 22 T 109/03).

Erbschaftsanfall vor Verfahrensaufhebung

Eine Erbschaft, die dem Schuldner zwar nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, aber vor Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens anfällt, ist insgesamt zur Insolvenzmasse zu ziehen (BGH v. 15.07.2010 – IX ZB 229/07).

Ausschlagung einer Erbschaft

Die Verpflichtung zur hälftigen Herausgabe betrifft nur Vermögenswerte, die dem Schuldner auch tatsächlich zugeflossen sind. Schlägt der Schuldner demnach eine Erbschaft aus oder macht er einen Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch nicht geltend, so besteht keine Verpflichtung zur Herausgabe (BGH v. 10.03.2011 – IX ZB 168/09). Das Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses wird als höchstpersönliches Recht nicht berührt (vgl. auch § 83 InsO; LG Mainz v. 23.04.2003 – 8 T 79/03). Die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs stellen keine Obliegenheitsverletzung dar (BGH v. 25.06.2009 – IX ZB 196/08; BGH v. 18.12.2008 – IX ZB 249/07; LG Tübingen v. 18.07.2008 – 5 T 20/08).

Sonstiger Vermögenserwerb; Lotteriegewinn

In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.09.2020 beantragt wurde, hat der Schuldner auch die Hälfte von schenkungsweise erhaltenen Vermögenswerten sowie Spielgewinne in vollem Umfang an den Treuhänder herauszugeben (vgl. dazu BFH v. 09.03.2016 – V B 82/15). Ausgenommen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert.

Feststellung durch das Insolvenzgericht

Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist (§ 295 Satz 2 InsO). Das Insolvenzgericht hat mithin zu bewerten, ob es sich bei einem Geschenk um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk und bei einem Spielgewinn um einen solchen von geringem Wert handelt. Diese Regelung wird in der Praxis zu Problemen führen und unnötigen Zeit- und Kostenaufwand verursachen. Das Insolvenzgericht wird regelmäßig einen Sachverständigen beauftragen und den Insolvenzverwalter anhören. Die Feststellung ist nur anfechtbar, wenn sie vom Rechtspfleger getroffen wird (§ 11 RPflG). Über die statthafte Rechtspflegererinnerung entscheidet der Richter abschließend.

Vollstreckungszugriff durch Neugläubiger

Die Herausgabe erworbener Vermögenswerte an den Treuhänder ist dem Schuldner dann unmöglich, wenn ein Neugläubiger darauf im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff nimmt und damit der Herausgabe zuvorkommt. Die Regelung des § 294 InsO steht dem nicht entgegen, da diese nur gegenüber den Insolvenzgläubigern zum Tragen kommt.

Anzeigepflicht (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO)

Der Schuldner muss jeden Wohnsitzwechsel oder Wechsel der Arbeitsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen. Er darf Arbeitseinkommen oder eine angefallene Erbschaft nicht verheimlichen und hat auf Verlangen dem Gericht und dem Treuhänder jederzeit Auskunft zu geben über seine Erwerbstätigkeit und Vermögensverhältnisse sowie über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO).

Anzeige eines Wohnsitzwechsels

Kommt der Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase trotz häufiger Wohnsitzwechsel seiner Pflicht aus § 295 Satz 1 Nr. 3 InsO, jeden Wechsel unverzüglich mitzuteilen, nur gelegentlich nach, obwohl ihm bekannt ist, dass ein Insolvenzgläubiger eine Insolvenzfeststellungsklage anhängig gemacht hat, liegt eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende Gläubigerbeeinträchtigung i.S.d. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO vor (AG Gera v. 21.11.2005 – 8 IN 446/01). In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt (HK-InsO/Waltenberger, § 295 Rdnr. 20). Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an (BGH v. 08.06.2010 – IX ZB 153/09). Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekanntmachen (BGH v. 16.05.2013 – IX ZB 272/11).

Zustellung des Versagungsbeschlusses

Wird der die Erteilung der Restschuldbefreiung versagende Beschluss dem Schuldner durch Einlegen in den Briefkasten seiner bisher bekannten Wohnung zugestellt, ist die Zustellung trotz eines Wohnungswechsels des Schuldners wirksam, wenn er seiner Verpflichtung aus § 295 Satz 1 Nr. 3 InsO, einen Wechsel des Wohnsitzes unverzüglich anzuzeigen, nicht nachgekommen ist. Der Zeitpunkt der Zustellung am bisherigen Wohnort ist dann für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend (LG Chemnitz v. 17.09.2014 – 3 T 403/14).

Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme

Unverzüglich anzuzeigen ist die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses sowie jeder Wechsel des Arbeitgebers (BGH v. 18.06.2009 – IX ZA 11/09). Selbst dann, wenn der Schuldner durch die Aufnahme einer Beschäftigung nur unpfändbares Einkommen erzielen sollte, ist ihm wegen Nichtanzeige der Beschäftigungsaufnahme die Restschuldbefreiung gem. § 296 i.V.m. § 295 Satz 1 Nr. 3 InsO zu versagen (AG Kempten v. 12.09.2005 – 3 IK 414/03).

Begriff "Verheimlichen"

"Verheimlichen" i.S.d. § 295 Satz 1 Nr. 3 InsO kann der Schuldner nur Daten und Fakten, zu deren Bekanntgabe er verpflichtet ist (HK-InsO/Waltenberger, § 295 Rdnr. 24). Ohne Aufforderung ist der Schuldner jedoch nur verpflichtet, einen Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes anzuzeigen. Eine Erhöhung des Einkommens oder eine Änderung der Lohnsteuerklasse ist dagegen nur auf entsprechende Aufforderung anzugeben (vgl. BGH v. 22.10.2009 – IX ZB 249/08). Dasselbe gilt für verheimlichte Einkünfte. Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Satz 1 InsO nicht (BGH v. 12.07.2018 – IX ZB 78/17). Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH v. 18.02.2010 – IX ZB 211/09; BGH v. 03.02.2011 – IX ZB 99/09).

Unterlassene Mitteilung an den Arbeitgeber

Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden (BGH v. 20.02.2014 – IX ZA 32/13).

Selbständiger Schuldner

In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Teil 11/5.3.7). Verlangt ein Gericht eine solche – nicht durch § 295 Satz 1 Nr. 3 InsO gedeckte – Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Satz 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 erster Fall InsO (BGH v. 26.02.2013 – IX ZB 165/11).

Bevorteilungsverbot (§ 295 Satz 1 Nr. 4 InsO)

Der Schuldner darf Zahlungen nur an den Treuhänder erbringen und darf keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen (§ 295 Satz 1 Nr. 4 InsO).

Befriedigung von Insolvenzforderungen

Führt ein Schuldner in der Wohlverhaltensphase Zahlungen nicht an den Treuhänder ab und befriedigt die Forderungen einzelner Insolvenzgläubiger im vollen Umfang, Forderungen anderer Insolvenzgläubiger jedoch nur teilweise, liegt darin ein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 Satz 1 Nr. 4 InsO, der eine Versagung gem. § 296 Abs. 1 InsO begründet (AG Göttingen, NZI 2003, 217). Die Restschuldbefreiung ist wegen Gewährung von Sondervorteilen nach § 295 Satz 1 Nr. 4 InsO auch dann zu versagen, wenn der Schuldner ohne Wissen des Treuhänders pfändbares Einkommen an die Staatsanwaltschaft zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gezahlt hat (AG Mannheim v. 27.07.2005 – IN 113/02). Neben der objektiven Obliegenheitsverletzung setzt die Versagung der Restschuldbefreiung kumulativ voraus, dass damit die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gefährdet wird (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Demzufolge ist die Restschuldbefreiung dann nicht zu versagen, wenn die Zahlungen aus dem Teil der Einkünfte erbracht werden, die nicht an den Treuhänder abgetreten sind, also aus dem unpfändbaren Einkommensteil oder aus sonstigem Vermögen, wie etwa dem Teil einer Erbschaft, die nicht an den Treuhänder abzugeben ist.

Zahlungen während des eröffneten Verfahrens

Dagegen hindert die Vorschrift den Schuldner nicht daran, während des eröffneten Verfahrens einzelne Insolvenzgläubiger aus seinem massefreien Einkommen zu befriedigen. Auch die §§ 87, 89 InsO stehen dem nicht entgegen (BGH v. 14.01.2010 – IX ZR 93/09).

Unangemessene Verbindlichkeiten (§ 295 Satz 1 Nr. 5 InsO)

Der Schuldner darf während der Wohlverhaltensphase keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 begründen (§ 295 Satz 1 Nr. 5 InsO).

Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung

In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.09.2020 beantragt wurde, findet der Versagungsgrund Anwendung. Begründet der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig unangemessene Verbindlichkeiten, und beeinträchtigt er dadurch die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger, so ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers durch das Insolvenzgericht zu versagen. Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Schuldner neues Vermögen erlangt, um das dann die Insolvenzgläubiger mit den durch die Begründung von unangemessenen Verbindlichkeiten vorhandenen Neugläubigern konkurrieren müssen (FK/Ahrens, 9. Aufl. 2018, § 294 Rdnr. 28; BT-Drucks. 19/21981, S. 20). Fraglich ist dabei allerdings, ob die theoretische Möglichkeit, Neuvermögen künftig zu erwerben genügt, oder ob Neuvermögen bereits vorhanden sein muss. Für letztere Alternative spricht, dass die Angemessenheit einer eingegangenen Verbindlichkeit nur in Relation zum Vermögen bestimmt werden kann, das zur Verfügung steht.

Selbständige Tätigkeit (§ 295a InsO)

Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 295a Abs. 1 InsO).

Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Abs. 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 295a Abs. 2 InsO).

Fiktives Einkommen

Um dem Schuldner Rechtssicherheit über die Höhe der ihn treffenden Abführungslast zu geben (BT-Drucks. 19/25322, S. 18), wurde mit § 295a Abs. 2 InsO für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 01.01.2021 beantragt worden sind (vgl. Art. 103l EGInsO), ein gerichtliches Feststellungsverfahren geschaffen. Die Norm des § 295a InsO entspricht dem § 295 Abs. 2 InsO a.F. bis zum 30.09.2020. Der Schuldner hat die Möglichkeit auf Festsetzung des Betrags, der den Bezügen aus einem fiktiven, angemessenen Dienstverhältnis entspricht. Außerdem wird ein konkretes Fälligkeitsdatum für die an den Treuhänder abzuführenden Beträge genannt, nämlich der 31.01. des jeweiligen Folgejahres. Die Regelung findet entsprechende Anwendung im Rahmen der Freigabe einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Normaussage

Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit erfolgt in der Praxis nicht grundlos. Übt der natürliche Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, gehören die Einnahmen hieraus komplett zur Masse, die dadurch anfallenden Auslagen bilden sogenannte Masseverbindlichkeiten, die bevorzugt und natürlich vor den "normalen" Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO zu befriedigen sind. Im Grunde stellt die Ausübung schlicht eine sogenannte "Betriebsfortführung" durch den Insolvenzverwalter dar. Nicht immer ist eine solche Betriebsfortführung im Interesse des Verwalters. Die Verursachung von Masseverbindlichkeiten eines (bisher und prognostisch auch zukünftig) erfolglosen Schuldners und die dadurch verursachte Haftung der Masse birgt große Gefahren. Die vorhandene Masse läuft Gefahr, durch die missliche selbständige Tätigkeit ausgezehrt zu werden. Dem Verwalter kommt in solchen Konstellationen daher ein besonderes haftungsrelevantes Entscheidungsmoment zu. Dabei ist er zwar in seiner Entscheidung zunächst einmal (nur) vordergründig frei. Der Verwalter kann zum Schutz der Masse nämlich auch zur Freigabe verpflichtet sein, um die Masse zu schützen.

Führt der freiberuflich tätige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode die pfändbaren Beträge nicht in Höhe der (fiktiven) Vergütung aus einem angemessenen Dienstverhältnis ab, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen (AG Darmstadt v. 05.10.2005 – 9 IN 2/02; LG Kassel v. 16.12.2016 – 3 T 569/16). Grundlage der abzuführenden Beträge ist der durch die selbständige Tätigkeit erzielte Gewinn, Maßstab aber das fiktive Nettoeinkommen aus einer angemessenen abhängigen Beschäftigung (BGH v. 29.09.2022 – IX ZB 48/21; BGH v. 13.06.2013 – IX ZB 38/10; BGH v. 12.04.2018 – IX ZB 60/16). Maßgebend ist ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis. Der Schuldner muss also ein (fiktives) Nettoeinkommen berechnen. Die Höhe dieses Betrags hängt davon ab, wie viel er verdienen würde, wenn er – entsprechend seiner beruflichen Qualifikation und seinen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt – abhängig beschäftigt wäre. Die Berechnung dieses Fiktivbetrags ist nicht einfach und hängt vom gegebenen Einzelfall ab. Dabei orientiert sich der abzuführende Betrag anhand der Berufsausbildung und der Berufserfahrung sowie natürlich an der tatsächlichen Möglichkeit, Einkommen zu erzielen. Die Ansprüche der Insolvenzmasse sind insoweit auf den pfändbaren Anteil des tatsächlichen erzielten Einkommens beschränkt. Angemessen ist dabei nur eine dem Insolvenzschuldner nach dessen persönlichen Verhältnissen mögliche Tätigkeit.

Fester Zahlungstermin

Die bisherige Regelung enthielt keinen festen Zahlungstermin. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die Zahlungen aber dennoch mindestens einmal jährlich zu leisten sind. Den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung musste ein Gläubiger gestützt auf die Verletzung der Obliegenheit gleichwohl erst am Ende der Wohlverhaltensphase im Rahmen der Schlussanhörung nach § 300 Abs. 2 InsO stellen, dies unabhängig davon, ob er schon zuvor von der Pflichtverletzung des Schuldners Kenntnis erlangte. Die Jahresfrist nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO beginne mit dem Ende der Wohlverhaltensphase (BGH v. 10.10.2013 – IX ZB 119/12). Diese Ansicht dürfte angesichts des nunmehr normierten konkreten Fälligkeitsdatum obsolet sein. Damit ist der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Insolvenzgläubiger davon Kenntnis erlangt, dass die am 31.01. fällige Zahlung nicht erfolgte.

Festsetzung durch das Gericht

Nach § 295a Abs. 2 InsO hat das (Insolvenz-)Gericht auf Antrag des Schuldners den Betrag festzusetzen, der den Bezügen aus einem angemessenen Dienstverhältnis entspricht. Im Festsetzungsverfahren ist das Gericht nur befugt, den Bruttobetrag des fiktiven Einkommens zu bestimmen. Die Ermittlung des konkreten Abführungsbetrags obliegt dem Schuldner (AG München v. 04.02.2022 – 1509 IK 1052/21).

Antrag des Schuldners

Der Schuldner muss in seinem Antrag die konkreten Bezüge benennen und glaubhaft machen, die er im Rahmen eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses fiktiv erzielen könnte (§ 295a Abs. 2 Satz 2 InsO). Anzugeben ist dabei der mögliche Nettoverdienst.

Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung

Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH v. 07.05.2009 – IX ZB 133/07; BGH v. 14.01.2010 – IX ZB 242/06; BGH v. 19.05.2011 – IX ZB 224/09; BGH v. 01.03.2018 – IX ZB 32/17). Der Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarkts mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann sich nicht darauf berufen, aufgrund fehlender Einnahmen hätten ihm keine Zahlungen an den Treuhänder oblegen. Vermag der Schuldner hingegen – etwa aufgrund seines Alters oder seines gesundheitlichen Zustands – nicht, durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis pfändbare Bezüge zu erwirtschaften, so obliegen ihm jedenfalls dann keine Zahlungen an den Treuhänder gem. § 295a InsO, wenn die ausgeübte selbständige Beschäftigung ebenfalls keine solchen Erträge hervorbringt (BGH v. 05.04.2006 – IX ZB 50/05; BGH v. 19.05.2011 – IX ZB 224/09).

Selbständige und abhängige Tätigkeit

Geht der selbständig tätige Schuldner zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (BGH v. 05.04.2006 – IX ZB 50/05).