LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 18.07.2008 (L 17 U 205/08)
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. [...]