OLG Hamm - 10.02.1992 (6 U 132/91)
d. »An einer Baustelle ist grundsätzlich nur ein beschränkter Verkehr zugunsten der am Bau beschäftigten Handwerker, der Lieferanten, des Architekten, des Bauherrn, der Beamten der Bauaufsichtsbehörde usw. eröffnet. [...]