TBS: Pfändung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung

Das Formblatt nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012, BGBl I S. 1822, Anlage 2, mit "Anspruch G" wie folgt ergänzen:

 

die angebliche Forderung des Schuldners gegen ... - Drittschuldner zu 1) - aus ..., die zurzeit an ... zur Sicherheit abgetreten ist, soweit diese künftig wieder dem Schuldner zusteht. Gepfändet wird darüber hinaus der angebliche Anspruch des Schuldners gegen ... - Drittschuldner zu 2) - auf Rückübertragung der abgetretenen Forderung bei Wegfall des Sicherungszwecks sowie das angebliche Anwartschaftsrecht des Schuldners an der genannten Forderung, das durch eine auflösend bedingte Abtretung entstanden ist.