Amtsgericht ...
- Vollstreckungsgericht -
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Az.: ...
In der Zwangsvollstreckungssache ... wegen Pfändung des Arbeitseinkommens
beantrage
ich namens und im Auftrag des Gläubigers, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... mit der Feststellung zu ergänzen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners die Steuerklasse IV heranzuziehen ist.
Gründe:
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner führte am ... erstmals ... € als pfändbaren Teil des Einkommens an den Gläubiger ab. Aus der vom Drittschuldner übersandten Abrechnung ergibt sich, dass der Schuldner in der Steuerklasse V besteuert wird.
Hierdurch ermöglicht der Schuldner seinem Ehepartner die Einstufung in die Steuerklasse III mit der Folge, dass dieser in den vollen Genuss des Splittingvorteils gelangt und der Schuldner entsprechend mehr Lohnsteuer zu entrichten hat. Sachliche Gründe für eine solche Verteilung der Steuerlast sind nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner eine höhere Steuerlast übernommen hat, als erforderlich wäre, um seine Gläubiger zu benachteiligen.
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