TBS: Pfändung des Nacherben

Das Formblatt nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012, BGBl I S. 1822, Anlage 2, unter "Anspruch G" wie folgt ergänzen:

 

das angebliche Anwartschaftsrecht des Schuldners als (Mit-)Nacherbe nach dem am ... in ... verstorbenen ... (zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses).

Der Vorerbe ... darf, soweit der Anspruch gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten.

(Die Mitnacherben ... dürfen, soweit der Anspruch gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten).

Zugleich wird für den Fall des Eintritts des Nacherbfalls angeordnet:

-        Bewegliche körperliche Sachen sind an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.