Das Formblatt nach der
der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten auf Taschengeld als Teil des Unterhaltsanspruchs gegen den (Name und Anschrift des Ehegatten)
- Drittschuldner -
i.H.v. 7/10 des monatlich geschuldeten Betrags.
In entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO ist dem Schuldner ein unpfändbarer Anteil an seinem Taschengeldanspruch i.H.v. 3/10 zu belassen.
Die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Pfändung entspricht der Billigkeit, da (ist auszuführen).
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