TBS: Antrag auf Pfändung des Taschengeldanspruchs wegen nicht bevorrechtigter Forderungen

Das Formblatt nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012, BGBl I, 1822, Anlage 2, unter "Anspruch G" wie folgt ergänzen:

 

der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten auf Taschengeld als Teil des Unterhaltsanspruchs gegen den (Name und Anschrift des Ehegatten)

- Drittschuldner -

i.H.v. 7/10 des monatlich geschuldeten Betrags.

In entsprechender Anwendung des §  850c Abs.  3 Satz 1 ZPO ist dem Schuldner ein unpfändbarer Anteil an seinem Taschengeldanspruch i.H.v. 3/10 zu belassen.

Die Voraussetzungen des §  850b Abs.  2 ZPO liegen vor. Die Pfändung entspricht der Billigkeit, da (ist auszuführen).