Das Formblatt nach der
der angeblich für den Schuldner im Grundbuch von ... Bl. ... in Abt. II lfd. Nr. ... an dem Grundstück des ... - Drittschuldner - eingetragene Nießbrauch.
Gemäß § 857 Abs. 4 ZPO wird die Verwaltung des Nießbrauchs angeordnet.
Als Verwalter wird ... bestimmt. Der Verwalter hat das gepfändete Nutzungsrecht einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen und den die Verwaltungskosten übersteigenden Erlösanteil an den Gläubiger abzuliefern. Halbjährliche Rechnungslegung wird angeordnet.
Der Grundstückseigentümer darf als Drittschuldner keinerlei Leistungen, die mit der eingetragenen Belastung in Verbindung stehen, an den Schuldner erbringen.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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