TBS: Pfändung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag

Das Formblatt nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012, BGBl I S. 1822, Anlage 2 bzw. 3, mit "Anspruch F" verwenden.

Unter "Anspruch F (an Bausparkassen)" sind ausschließlich Ansprüche aus Bausparverträgen mit festvereinbarten Bausparsummen, nicht hingegen flexible Bausparverträge erfasst. An dieser Stelle sieht das Formular keine zusätzlichen Eintragungsmöglichkeiten vor. Ob weitere Ansprüche gegen Bausparkassen im Feld "Anspruch G (an Sonstige)" eingetragen werden können oder in eine Anlage aufzunehmen sind, ist für den Rechtsuchenden nicht erkennbar.