TBS: Pfändung des Anspruchs auf Zahlung eines Krankenhaustagegeldes

Das Formblatt nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012, BGBl I S. 1822, Anlage 2, unter "Anspruch G" wie folgt ergänzen:

 

gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen ...

 - Drittschuldner -

auf Zahlung eines Krankenhaustagegeldes.

Billigkeit der Pfändung:

Der Gläubiger ist der behandelnde Arzt des Schuldners. Die geltend gemachte Forderung entstammt aus der Behandlung des Schuldners. Da das Krankenhaustagegeld durch die Pfändung seiner Zweckbestimmung zugeführt wird, entspricht die Pfändung der Billigkeit. Die übrigen in §  850b Abs.  2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Eine Einschränkung der Pfändung auf die nach §  850c ZPO pfändbaren Teile ist nicht angezeigt, da das Krankenhaustagegeld nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt des Schuldners dient.