TBS: Antrag auf Eintragung der Pfändung im Grundbuch

Gemäß §  13 GBO wird beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung die erfolgte Pfändung des Nacherbenrechts bei dem im o.g. Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk einzutragen. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs wird der Pfändungsbeschluss des ... vom ... vorgelegt.