TBS: Pfändung von Kleinlebensversicherungen auf den Todesfall

Das Formblatt nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012, BGBl I S. 1822, Anlage 2, unter "Anspruch G" wie folgt ergänzen:

An das Amtsgericht

 

gepfändet werden die angeblichen Ansprüche und Gestaltungsrechte des Schuldners gegen die

1. Drittschuldnerin zu 1) ...,

2. Drittschuldnerin zu 2) ...

aus den Lebensversicherungsverträgen, insbesondere aus dem Vertrag Nr. ... vom ... bei der Drittschuldnerin zu 1) und aus dem Vertrag Nr. ... vom ... bei der Drittschuldnerin zu 2), namentlich der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme oder auf Rückzahlung derjenigen Beträge, die dem Schuldner im Falle eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag zustehen, oder des bei Aufhebung des Vertrags auf die Versicherung entfallenden Betrags der Prämienreserven sowie das Recht auf Kündigung der Versicherung und auf Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung und Zusammenrechnung der Versicherungssummen gepfändet.

Da die zusammengerechneten Versicherungssummen den Betrag von 3.579 € übersteigen, ist eine Feststellung hinsichtlich der Billigkeit der Pfändung nicht angezeigt.

Gleichzeitig wird angeordnet, dass der Schuldner die Versicherungsscheine und die dazugehörenden letzten Prämienquittungen an den Gläubiger oder an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat.