OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2022 (12 E 581/22)
Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 19.527,35 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. [...]