BayObLG - Beschluß vom 24.04.1997 (2Z BR 33/97)
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen. Am 6.11.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Außenseiten der Fenster und [...]