BayObLG - Beschluß vom 23.07.1999 (2Z BR 100/99)
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus fünf Wohnungen und fünf zugehörigen Garagen, einem [...]