BayObLG - Beschluss vom 17.08.2005 (2Z BR 229/04)
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer großen Wohnanlage, die Antragsgegnerin zu 2 ist deren Verwalterin. Bei der 1978 in Betrieb genommenen Anlage handelt es sich [...]