BGH - Beschluss vom 16.07.2009 (IX ZB 216/08)
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 [...]