BayObLG - Beschluss vom 09.06.2004 (2Z BR 44/04)
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 15.5.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, [...]