OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2006 (11 U 48/06)
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Diplom-Ingenieur, die Zahlung von 555.792,00 als Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Werkmängeln. Sie hat die Forderung zunächst als Kostenvorschuss geltend [...]