BayObLG - Beschluss vom 29.09.2004 (3Z BR 163/04)
I. Für die Betroffene besteht seit 7.10.1996 eine Betreuung. Deren Aufgabenkreis umfasst derzeit Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Regelung von Rechts- und Behördenangelegenheiten. Für [...]