LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2018 (L 21 AS 1002/18 B)
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. [...]