BayObLG - Beschluss vom 07.07.2004 (2Z BR 89/04)
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht gemäß der Teilungserklärung vom 7.12.1995 aus drei Wohnblocks mit Wohnungen, Hobbyräumen und Garagenstellplätzen, [...]