BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004 (2Z BR 233/03)
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage mit mehr als 200 Wohnungen in acht Häusern, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller unterhält auf dem [...]