Zu §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB und §§ 935 ff. ZPORechtschutz unterhalb der Schwellenwerte
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2010 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu
dem Rechtschutz unterhalb der Schwellenwerte im einstweiligen Verfügungsverfahren.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. In Vergabeverfahren, deren Auftragsgegenstand den Schwellenwert nicht erreicht, bestehen Unterlassungsansprüche des unterlegenen Bieters gegen den Auftraggeber, wenn dieser gegen Regeln, die er bei Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat, verstößt und dies zu einer Beeinträchtigung der Chancen des Bieters führen kann. Auf eine willkürliche Abweichung des Auftraggebers kommt es nicht an.
2. Derartige Unterlassungsansprüche können auch im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
3. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller eine (echte) Chance auf den Zuschlag hat. Jedoch kann im Rahmen der gebotenen Abwägung der Verfügungsgrund fehlen, wenn unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller den Zuschlag letztlich erhalten kann.
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