OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2011 - 27 W 1/11 "Primärrechtschutz bei privatem Auftraggeber"

Zu §§ 280, 311 BGB, § 7 Abs. 1 VOB/A, §§ 935, 940 ZPO "Primärrechtschutz bei privatem Auftraggeber"

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.2011 - 27 W 1/11IBR 2011, 605

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Primärrechtschutz bei Anwendung der VOB/A durch einen privaten Auftraggeber.

II. Der Beschluss hat folgende (nicht amtliche nach IBR zitierte) Leitsätze:

"1. Auch gegenüber privaten Auftraggebern, die bei Durchführung eines Vergabeverfahrens die Einhaltung der VOB/A zusagen, ist den Bietern Primärrechtschutz zu gewähren.

2. Der Primärrechtschutz ist vor den ordentlichen Gerichten durch Entscheidung über eine einstweilige Verfügung zu gewähren.

3. Um einem Bieter den ihm zustehenden Primärrechtschutz effektiv gewähren zu können, ist gegebenenfalls dem privaten Auftraggeber zunächst durch eine Zwischenverfügung der Vertragsschluss zu untersagen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Der private Auftraggeber schrieb Mitte 2011 Trockenbauarbeiten unter Zugrundelegung der VOB/A aus. Die Antragstellerin rügt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 VOB/A (ungewöhnliches Wagnis). Die Antragstellerin begehrt im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Primärrechtschutz nach den §§ 935, 940 ZPO.

2.