Zu §
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Rügepflicht auch im Nachprüfungsverfahren.
II. Der Beschluss hat folgende (nicht amtliche) Leitsätze:
1. | "Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, zunächst ein unvollständiges Angebot abzugeben und im Nachhinein nach Ausschluss des Angebotes wegen Unvollständigkeit geltend zu machen, es sei überhaupt nicht möglich gewesen, ein vollständiges Angebot einzureichen. |
2. | Dasselbe gilt für die Beanstandungen, die dahin gehen, es sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden bzw. die Leistungsbeschreibung sei in Ausrichtung auf das Produkt eines bereits im Vorhinein für den Zuschlag vorgesehenen Lieferanten formuliert. |
3. | Derartige Umstände muss der Bieter spätestens mit Abgabe des Angebots gegenüber dem Auftraggeber beanstanden. |
4. | Bei einem nicht bzw. verspätet gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften kommt ein Einschreiten der Vergabekammer von Amts wegen nicht in Betracht. |
5. | Ist ein Nachprüfungsantrag bereits eingereicht, ist nicht erforderlich, einen später bekannt gewordenen Vergaberechtsverstoß unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Es reicht vielmehr aus, dass der Vergaberechtsverstoß gegenüber den Nachprüfungsinstanzen geltend gemacht wird." |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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