OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2012 - Verg 100/11 "Losvergabe"

Zu § 97 Abs. 3 GWB und § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009

Losvergabe von Hard- und Software OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2012 - Verg 100/11

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

den Voraussetzungen einer Gesamtvergabe/Losvergabe.

II. Der Beschluss hat folgende (nicht amtliche) Leitsätze:

"1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine Ausschreibung so zuzuschneiden, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer und deren einzelwirtschaftliche Interessen bedient werden.

2. Eine Gesamtvergabe ist gerechtfertigt, sofern wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bei der Entscheidung für eine Gesamtvergabe kommt dem Auftraggeber wegen der dabei anzustellenden prognostischen Überlegungen eine nur beschränkt zu kontrollierende Einschätzungsprärogative zu. Die Entscheidung des Auftraggebers ist lediglich darauf zu prüfen, ob sie auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage beruht sowie aus vernünftigen Erwägungen heraus und im Ergebnis vertretbar getroffen ist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.