Zu §
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Vorgabe einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit auch für Nachunternehmer.
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
1. | "Erfüllt ein Bauprojekt alle Merkmale eines Großbauvorhabens, ist die Vorgabe einer mindestens 3-jährigen Geschäftstätigkeit vergaberechtlich nicht als unangemessen oder mit dem Auftragsgegenstand nicht zusammenhängend zu beanstanden. … |
2. | Ein Nachunternehmer hat für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil." |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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