OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 30/19

Zu §§ 15 EU Abs. 1 Nr. 1 und 16a EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A

Auch eine eindeutig erscheinende Erklärung kann unklar sein und ist aufzuklären

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.04.2020 - Verg 30/19

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob eine eindeutig erscheinende Erklärung unklar sein kann und aufzuklären ist.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1.

Auch eine dem Wortlaut nach eindeutig erscheinende Erklärung kann unter Berücksichtigung der Begleitumstände unklar sein.

2.

Unklarheiten im Angebot hat der öffentliche Auftraggeber aufzuklären.

3.

Ergibt die Aufklärung, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, hat der öffentliche Auftraggeber diese nachzufordern, wenn kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: