Zu §
OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 -
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
einer unzulässigen Ausschreibung einer Alternativ- oder Wahlposition.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Die Unzulässigkeit der Ausschreibung einer Alternativ- oder Wahlposition zählt nicht von vorne herein zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise (hier: Ausschreibung einer Autobahnbrücke, die Bieterin ist ein Bauunternehmen).
2. Es verbleibt dabei, dass Alternativpositionen nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse hieran besteht, ausgeschrieben werden dürfen.
3. Die Absicht, den Markt zu erkunden, ist kein solches berechtigtes Interesse.
4. Ist ein berechtigtes Interesse der Vergabestelle in keiner Weise zu erkennen, kommt es nicht mehr im Einzelnen darauf an, ob und wie weit das Transparenzprinzip gefährdet ist."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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