Zu §§ 123, 124 Abs. 1, 142 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGBAnfechtung wegen arglistiger Täuschung bei erkanntem Ausschreibungsfehler
I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,
ob die Vergabestelle bei einem von dem Bieter erkannten Ausschreibungsfehler den Bauvertrag anfechten kann.
II. Der Beschluss hat folgende nicht amtliche Leitsätze:
1. | Im Vergaberecht haben die Vertragsparteien ungeachtet der Kündigungsmöglichkeiten auch die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung. Bei der Frage der (Un-)Wirksamkeit des Bauvertrags sind alle bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeitsgründe zu berücksichtigen. |
2. | Eine arglistige Täuschung des Auftraggebers kann darin liegen, dass der Auftragnehmer bei Vertragsschluss beabsichtigt, den zu schließenden Vertrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen. |
3. | Erkennt der (spätere) Auftragnehmer bereits bei der Abgabe seines Angebots die Ungeeignetheit einer im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Teilleistung, und legt er seinem Angebot eine andere Teilleistung zugrunde, um den Zuschlag zu erhalten, ist ihm eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Offenbarungspflichtenumstands zur Last zu legen. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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