OLG Köln, Urteil vom 23.07.2014 - 11 U 104/13

Zu §§ 241 Abs. 2, 249, 252, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 649 Satz 3 BGB und §§ 2 Abs. 1, 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009"Positives und negatives Interesse bei Aufhebung der Ausschreibung"

OLG Köln, Urt. v. 23.07.2014 - 11 U 104/13

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Ersatz von entgangenem Gewinn und Vertrauensschaden bei Aufhebung der Ausschreibung.

II. Der Beschluss hat folgende nicht amtliche (nach IBR) Leitsätze:

"1. Ersatz entgangenen Gewinns kann ein grundsätzlich übergangener Bieter nur dann verlangen, wenn er ohne Verstoß und auch bei ansonsten ordnungsgemäßer Vergabe den Zuschlag hätte erhalten müssen.

2. Das Vergaberecht verpflichtet die Vergabestelle nicht dazu, Aufträge für Leistungen zu vergeben, die sie so oder so nicht haben möchte.

3. Es ist nicht willkürlich, ein Vergabeverfahren zu wiederholen, wenn die ursprüngliche Leistungsbeschreibung mehrdeutig war und der günstigte Bieter die Ausschreibung nicht so verstanden hat, wie sie gemeint war.

4. § 649 Satz 3 BGB ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass ein Unternehmer einen Auftrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht erhält.

5. Ein als Vertrauensschaden ersatzfähiger Schaden bzgl. Personalkosten setzt die Darlegung und den Nachweis voraus, dass die betroffenen Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätten eingesetzt werden können und in diesem Fall Gewinne erzielt worden wären."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: