Zu §
OLG München, Beschl. v. 29.10.2013 - Verg 11/13 VPR 2013, 3838
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Zulässigkeit von mehreren Hauptangeboten.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Zum Problem der Aufklärung bei Einreichung von sich nur im Preis unterscheidenden Doppelangeboten und fehlender Abfrage von Typen- und Herstellerangaben im Leistungsverzeichnis.
2. Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bzgl. der Preise, sondern auch in technischer Hinsicht unterscheiden."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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