Zu §
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Rügepflicht gemä. §
II. Der Beschluss hat folgenden (nicht amtlichen IBR-) Leitsatz:
"Die Rüge ist als geschäftsähnliche Handlung anzusehen. Für sie gilt deshalb u.a. § 130 BGB entsprechend. Zugang liegt vor, wenn das Rügeschreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Rüge darf daher nicht mit dem Angebot, sondern muss in einem gesonderten Rügeschreiben erhoben werden."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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