Zu §§
I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu, ob
die Vergabestelle Eignungsnachweise nachfordern kann und ob sich der Bieter auch auf die Umsätze konzernverbundener Unternehmen berufen kann.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Eine Abänderung einmal eingereichter Eignungsnachweise ist in der Regel nicht zulässig.2. Gibt ein Einzelunternehmen ein Angebot ab, ist es nicht ohne weiteres zulässig, sich für einen geforderten Mindestumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren auf Umsätze dritter Unternehmen zu berufen."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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