OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 Verg 7/19 = IBR 2020, 359

Zu §§ 53, 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV

Elektronisches Angebot: Formwidriges Angebot per E-Mail "infiziert" nicht das später formgerecht eingereichte Angebot

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2011 - 11 Verg 7/19

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob ein formwidrig per E-Mail eingereichtes Angebot ein später formgerecht eingereichtes Angebot "infiziert".

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Wird ein Angebot über die in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereicht, ist es nicht allein deshalb vom Verfahren auszuschließen, weil es zuvor formwidrig per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt worden war.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: