Elektronisches Angebot: Formwidriges Angebot per E-Mail "infiziert" nicht das später formgerecht eingereichte Angebot
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2011 -
I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,
ob ein formwidrig per E-Mail eingereichtes Angebot ein später formgerecht eingereichtes Angebot "infiziert".
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
Wird ein Angebot über die in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereicht, ist es nicht allein deshalb vom Verfahren auszuschließen, weil es zuvor formwidrig per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt worden war.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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