Zu §§ 133, 157 BGB und §§
OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2014 -
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
dem Ausschluss eines Angebots für ein Betonsteinpflaster der Abmessungen 400 x 200 x 100 mm anstelle der geforderten 400 x 240 x 100 mm.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Wird eine Leistung angeboten, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss des Angebots zur Folge hat.
2. Ist für den Auftraggeber nicht erkennbar, dass dem Bieter bei der Eintragung der Produktbezeichnung ein Schreibfehler unterlaufen ist, kann er davon ausgehen, dass ein angebotenes Betonsteinpflaster mit den Abmessungen 400 x 200 x 100 mm (40 x 20 x 10 cm) nicht der mit den Abmessungen 400 x 240 x 100 mm (40 x 24 x 10 cm) geforderten Leistung entspricht."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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