Zu §
OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.08.2015 -
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
einer Schadensersatz auslösenden Aufhebung der Ausschreibung.
II. Der Beschluss hat u.a. folgenden Leitsatz:
"Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle rechtfertigt grundsätzlich nicht die Aufhebung, da sie es andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Die missverständlichen Abfassungen einer Leistungsbeschreibung und die fehlende Neutralisierung einer § 16 Abs. 1 VgV unterfallenden Person stellen Fehlverhalten der Vergabestelle dar, welches die Aufhebung nicht im Sinne des §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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